Voting method
Liechtenstein
Liechtenstein, State Law Gazette, Law on the exercise of popular political rights in state affairs (1973, as amended in 2012) [in German], accessed 9 February 2021
Briefliche Stimmabgabe
Art. 8
a) Stimmabgabe
1) Der Stimmberechtigte kann seine Stimme von jedem Ort im In- und Ausland brieflich abgeben.
2) Stimmkuvert und Stimmkarte sind vom Stimmberechtigten im amtlich vorgedruckten und eigens für die Wahl oder Abstimmung gekennzeichneten Zustellkuvert zu verschliessen. Der Stimmberechtigte bestätigt mit der Unterschrift unter eine auf der Stimmkarte vorgedruckte Erklärung, dass die Stimmabgabe seinem Willen entspricht.
3) Das Zustellkuvert kann im Inland und in der Schweiz der Post unfrankiert oder bei der Gemeinde persönlich oder durch einen Stellvertreter übergeben werden.
4) Die briefliche Stimmabgabe ist ab Zustellung des amtlichen Stimmmaterials (Art. 29) zulässig. Die Zustellkuverts müssen spätestens bis 17.00 Uhr des dem Wahl- oder Abstimmungssonntag vorangehenden Freitags bei der Gemeinde eintreffen bzw. abgegeben werden.
Postal voting was introduced in 2004.