Model of electoral management

Liechtenstein

Liechtenstein

Answer
Governmental
Source

Government, Principality of Liechtenstein, Law of 15 September 2004 amending the law on the exercise of people's political rights in state affairs (Gesetz vom 15. September 2004 über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten), accessed accessed 27 February 2025

Art. 23 Abs. 1 

1) Die Regierung hat nach erfolgter Landtagswahl für das Oberland (Sitz Vaduz) und das Unterland (Sitz Mauren) je eine Hauptwahl- oder Hauptabstimmungskommission zu wählen. Ihre Mandatsdauer fällt mit der des Landtages zusammen. Sie besteht aus höchstens elf Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern für den Verhinderungsfall. Die Regierung bestimmt den Vorsitz.

Art. 24. Instruktion

Die Regierung instruiert die Wahl- oder Abstimmungskommissionen, soweit nötig, über ihre Obliegenheiten.

Art. 26. Drucksachen

Die Regierung beschafft den Gemeinden für die von ihr angeordneten Wahlen und Abstimmungen alle erforderlichen Drucksachen, insbesondere Vorlagen, Kuverts, Stimmzettel, Zustellkuverts für die briefliche Stimmabgabe und Protokolle, kostenlos.

Art. 33.Ermittlung der Resultate

1) Die Wahl- oder Abstimmungskommission hat sofort nach Schluss der Wahl oder Abstimmung und nachdem die Gültigkeit der brieflichen Stimmabgaben gemäss Art. 8a geprüft wurde, die Urnen zu öffnen und das Resultat zu ermitteln.

2) Beim Auszählen der Stimmen ist die Verwendung technischer Hilfsmittel, welche die Zählarbeit beschleunigen, gestattet.

Art. 91a. Delegation von Geschäften

Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in dem Art. 24, 26, 32, 36, 39, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 69, 71, 76, 76a, 77 Abs. 4 und 78 zugewiesenen Geschäfte unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage ab Zustellung der jeweiligen Verfügung oder Entscheidung.

OSCE/ODIHR, Needs Assessment Mission Report, Principality of Liechtenstein, Parliamentary Elections, 7 February 2021, accessed 8 February 2021

“The government performs key election management functions and is responsible, among other things, for calling elections, issuing instructions, registration of candidates, printing and distribution of voting materials, allocation of mandates, and consideration of certain types of complaints. At the lower level, elections are administered by a two-tier structure, comprising two Main Election Commissions (MEC) and 11 Commune Election Commissions (ComECs).”

Close tooltip