52. Must reports from political parties and/or candidates reveal the identity of donors?
Switzerland
Articles 76b and 76c, Federal Act on Political Rights (Bundesgesetz über die politischen Rechte)
[Art. 76b Offenlegungspflicht der politischen Parteien
(1) Die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien haben ihre Finanzierung offenzulegen.
(2) Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie der zuständigen Stelle Folgendes offenlegen:
a. ihre Einnahmen;
b. alle wirtschaftlichen Vorteile, die ihnen freiwillig gewährt werden (monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen) und den Wert von 15 000 Franken pro Zuwenderin beziehungsweise Zuwender und Jahr überschreiten;
c. die Beiträge der einzelnen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger.(
(3) Parteilose Mitglieder der Bundesversammlung legen monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen gemäss Absatz 2 Buchstabe b offen.
Art. 76c Offenlegungspflicht bei Wahl- und Abstimmungskampagnen
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die im Hinblick auf eine Wahl in den Nationalrat oder auf eine eidgenössische Abstimmung eine Kampagne führen, haben deren Finanzierung offenzulegen, wenn sie mehr als 50 000 Franken aufwenden.
(2) Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie der zuständigen Stelle Folgendes offenlegen:
a. die budgetierten Einnahmen und die Schlussrechnung über die Einnahmen;
b. monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen, die in den letzten 12 Monaten vor der Abstimmung oder Wahl erfolgten und den Wert von 15 000 Franken pro Zuwenderin beziehungsweise Zuwender und Kampagne überschreiten.
(3) Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die für die Wahl eines Mitglieds des Ständerates eine Kampagne geführt und dafür mehr als 50 000 Franken aufgewendet haben, müssen die Schlussrechnung über die Einnahmen sowie die monetären und nichtmonetären Zuwendungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b offenlegen.
(4) Führen mehrere Personen oder Personengesellschaften eine gemeinsame Kampagne, so müssen sie die budgetierten Einnahmen und die Schlussrechnung über die Einnahmen beziehungsweise bei Wahlen in den Ständerat nur die Schlussrechnung über die Einnahmen gemeinsam einreichen. Die ihnen gewährten monetären und nichtmonetären Zuwendungen und ihre Aufwendungen sind zusammenzurechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.]
"Regular donations:
[Political Parties] shall fulfil this duty by disclosing the following to the competent body:
a. their income;
b. all economic donations made to them voluntarily (monetary and non-monetary donations) and exceeding the value of 15,000 Swiss francs per donor and year;
c. the contributions of the individual mandate holders.
Donations during election campaigns:
[Individuals, legal entities and partnerships] shall fulfil this duty by disclosing the following to the competent body:
a. the budgeted income and the final statement of income;
b. monetary and non-monetary donations received in the 12 months preceding the vote or election and exceeding the value of 15,000 francs per donor and campaign."