58. What sanctions are provided for political finance infractions?

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  • Fines
  • Forfeiture
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Paragraphs 12 and 12a of Section 4, Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien
[§ 12. (1)Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat über politische Parteien jeweils auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten, begründeten Mitteilung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die politische Partei, die Gliederung einer politischen Partei mit Rechtspersönlichkeit oder eine nahestehende Organisation mit Bescheid die Geldbußen zu verhängen. Wurde vom unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat eine Verwaltungsstrafe gemäß § 12a rechtskräftig verhängt, hat der Rechnungshof jedenfalls den Sachverhalt im Hinblick auf Verstöße nach diesem Bundesgesetz zu prüfen und gegebenenfalls eine Mitteilung nach dem ersten Satz an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu erstatten oder die Begründung, warum er keine solche Mitteilung erstattet auf seiner Website zu veröffentlichen.
(1a)Der Rechnungshof hat dem unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat alle Unterlagen betreffend eine Mittelung gemäß Abs. 1 zu übermitteln und ihm im Fall einer Nachfrage die erforderlichen Auskünfte binnen angemessener Frist zu erteilen.
(2)Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder fehlen im Rechenschaftsbericht Angaben, die nach § 4 Abs. 3 oder § 5 auszuweisen gewesen wären und konnten diese Mängel weder durch die politische Partei noch durch die Erhebungen des Rechnungshofs beseitigt werden, oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß § 10 Abs. 4 ungenutzt verstreichen lassen, ist bei Verstoß gegen § 4 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1 oder gegen § 5 Abs. 3 bis 5 oder gegen § 5 Abs. 5b oder gegen § 5 Abs. 6 oder Abs. 6a oder gegen § 7 Abs. 1 bis 3 eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens in der Höhe von bis zu € 50.000,- zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen, einer unterbliebenen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder einer Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit so ist diese zur Stellungnahme im Sinne von § 10 Abs. 4 aufzufordern. Konnten die Mängel wegen unrichtiger, unvollständiger oder fehlender Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder durch die Erhebungen des Rechnungshofs beseitigt werden, oder ist die gemäß § 10 Abs. 4 eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu € 50.000,- zu verhängen.
(3)Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 5 Abs. 4a Z 3 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1a oder § 6 Abs. 5 oder § 6 Abs. 6 angenommen und nicht gemäß § 6 Abs. 7 rückerstattet oder weitergeleitet, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Eine Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 ist nicht zu verhängen, wenn die Spende richtig und vollständig im Rechenschaftsbericht gemäß § 5 Abs. 4a Z 3 ausgewiesen wird und die nach § 6 Abs. 2 zu meldende Spende, den Betrag von € 2.500,- nicht übersteigt. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen, einer unterbliebenen oder einer unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.
(4)Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags für Wahlwerbungsaufwendungen um bis zu 10 vH ist eine Geldbuße von bis zu 25 vH des Überschreitungsbetrages über die politische Partei zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 10 vH hinaus, so ist eine zusätzliche Geldbuße von bis zu 75 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist eine weitere Geldbuße von bis zu 150 vH dieses dritten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 50 vH hinaus, so ist zusätzlich noch eine Geldbuße von bis zu 200 vH des vierten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Mehrere politische Parteien (§ 4 Abs. 1 Satz 2) haften solidarisch.
(5)Hat eine politische Partei den Wahlwerbungsbericht entgegen § 4 Abs. 2 oder den Rechenschaftsbericht entgegen § 5 Abs. 7 nicht fristgerecht übermittelt, ist eine Geldbuße von bis zu € 50.000,- zu verhängen. Hat die politische Partei den Wahlwerbungsbericht oder den Rechenschaftsbericht auch nach Verhängung einer Geldbuße nach dem vorstehenden Satz nicht dem Rechnungshof übermittelt, reduziert sich die Auszahlung der Parteienförderung gemäß Parteien-Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012 für das laufende Kalenderjahr um den dreihundertfünfundsechzigsten Teil pro Tag bis zur Übermittlung des Wahlwerbungsberichts oder Rechenschaftsberichts.
§ 12a.
(1)Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Verwaltungsstrafen zu verhängen.
(2)Wer vorsätzlich
1.
eine Spende entgegen § 5 Abs. 4 nicht ausweist oder entgegen § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 nicht meldet, oder
2.
eine Spende, die gemäß § 6 Abs. 7 an den Rechnungshof weiterzuleiten ist, behält, oder
3.
eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 oder Abs. 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,- zu bestrafen. Darüber hinaus ist auf den Verfall der den erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende zu erkennen.
(2a)Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, eine Spende unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1 nicht seiner politischen Partei gemeldet, so ist auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen. Dies gilt nicht, wenn die Spenden richtig und vollständig im Rechenschaftsbericht gemäß § 5 Abs. 4a Z 3 ausgewiesen werden.
(3)Wer vorsätzlich als Spender eine Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 5 in Teilbeträge zerlegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,- zu bestrafen. Darüber hinaus ist auf den Verfall der den erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende zu erkennen.
(4)Wer vorsätzlich
1.
unrichtige Angaben über die Erträge und Aufwendungen oder über das Vermögen einer politischen Partei in einem Rechenschaftsbericht bewirkt oder einen unrichtigen Rechenschaftsbericht an den Rechnungshof übermittelt, um die Offenlegung oder Ausweisung von Mitteln der politischen Partei oder des Vermögens der politischen Partei im Rechenschaftsbericht zu umgehen, wobei der Fehlbetrag mindestens € 50.000,- erreicht, oder
2.
um die Offenlegung oder Ausweisung von Mitteln der politischen Partei oder des Vermögens der politischen Partei im Rechenschaftsbericht zu umgehen einen Spender anweist, eine Spende zur Unterstützung einer politischen Partei an einen anderen Rechtsträger als die politische Partei zu leisten, wobei die Spende in einem Kalenderjahr den Betrag von € 7.500,- übersteigt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 50.000,- zu bestrafen.
(5)Wer als für die Übereinstimmung abgegebener Erklärungen mit den Vorschriften über die Rechenschaftspflicht verantwortlicher Beauftragter vorsätzlich unrichtige Angaben für den Rechenschaftsbericht macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,- zu bestrafen.
(6)§ 19 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen anzuwenden. Ebenso ist auf die Höhe der Spende Bedacht zu nehmen.]

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"Fines and administrative penalties up to €50,000
Forfeitture"

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