35. Are there provisions for any other form of indirect public funding?
Austria
Article 1.1.2.4. Vereinsrichtlinien 2001
[Die Verfolgung politischer Zwecke ist keine Förderung gemeinnütziger Zwecke. Politische Parteien, denen nach § 1 Abs. 4 Parteiengesetz 2012 Rechtspersönlichkeit zukommt, sind gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 abgabenrechtlich wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln. Gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen von wahlwerbenden politischen Parteien, deren nicht gemeinnützigen Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, sowie nahestehenden Organisationen können allerdings unter den Voraussetzungen des § 5 Z 12 lit. b KStG 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sein.]
Some political party activities (i.e. campaign events) are exempted from taxes.